19. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht des Kantons Bern zusätzlich zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 den Betrag von CHF 5‘530.35 hinterlegt. Davon ist ein Betrag von CHF 5‘330.35 (erstinstanzlicher Gerichts- und Konkurskostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von CHF 2‘400.00 sowie in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten) aus der Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 200.00 entspricht dem zu viel hinterlegten Betrag für die erstinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. E. III.14.2 oben) und ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.