Da der Beschwerdeführer unter anderem durch Nichtbezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren die Konkurseröffnung selbst zu verantworten hat, hat er die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen. Eine Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin erschiene unbillig. 18.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt CHF 2‘400.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).