6 18.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht jedoch von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, etwa wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu tragen, wer sie verursacht hat.