__ mit einem amtlichen Wert von CHF 350‘600.00 und Gesamteigentümer einer Liegenschaft in G.________ mit einem amtlichen Wert von CHF 676‘900.00, wobei die jeweils auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschulden nicht aktenkundig sind (vgl. Auszug aus Grundstück- Informationen, Beschwerdebeilagen). 15.5 Die Zahlungsfähigkeit erscheint nach den gesamten Umständen wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. 16. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz erfüllt und die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.