Offene Verlustscheine sind keine vorhanden (vgl. Betreibungsregisterauszug, Beschwerdebeilage). Auch wenn die Anzahl und Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht als geringfügig bezeichnet werden kann, steht doch fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit und auch nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung kleinere und grössere Betreibungsforderungen beglichen hat. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bemüht und auch in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, wenn auch teilweise erst auf Druck der Gläubiger. 15.4 Aus dem eingereichten Kontoauszug der D.