Blosse Behauptungen des Schuldners genügen nicht. Es sind konkrete Anhaltspunkte wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), Debitorenlisten, Zwischenbilanzen, Auftragsbestätigungen, Jahresrechnung, Auszug aus dem Betreibungsregister etc. nötig (GIROUD, a.a.O., N 26 zu Art. 174 SchKG). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt.