39) bis zur Hinterlegung am 27. Oktober 2016 angefallenen Zinsen von CHF 157.00 sowie der Kosten. Für die erstinstanzlichen Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer insgesamt einen Betrag von CHF 600.00 (CHF 200.00 im Rahmen der Notifikation der Vorinstanz vom 27. September 2016 sowie CHF 400.00 im Rahmen des Gegenwerts des Kostenvorschusses von CHF 2‘400.00) statt CHF 400.00 hinterlegt. 4 14.3 Damit hat der Beschwerdeführer die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).