Damit hat er unter anderem den Gegenwert des von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleisteten Gerichts- und Konkurskostenvorschusses von CHF 2‘400.00 hinterlegt. Der hinterlegte Betrag diente zudem zur Bezahlung des oberinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses von CHF 750.00 (pag. 43). Weiter hat der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 3‘130.35 hinterlegt, entsprechend der Forderung gemäss Notifikation vom 27. September 2016 (pag. 5) zuzüglich der nach Auskunft des Betreibungsamtes (pag. 39) bis zur Hinterlegung am 27. Oktober 2016 angefallenen Zinsen von CHF 157.00 sowie der Kosten.