14. 14.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich nur unter gewissen Bedingungen zum Verzicht auf die Durchführung des Konkurses bereit erklärt, wobei es sich um Ansprüche handelt, über welche erst mit vorliegendem Entscheid befunden wird. Der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ist deshalb nicht gegeben. 14.2 Der Beschwerdeführer hat nach der Konkurseröffnung einen Betrag von CHF 6‘280.35 beim Obergericht des Kantons Bern hinterlegt (pag. 41). Damit hat er unter anderem den Gegenwert des von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleisteten Gerichts- und Konkurskostenvorschusses von CHF 2‘400.00 hinterlegt.