7. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Konkursverfahren 10 Tage (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 2 sowie Art. 251 Bst. a ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. 8. Der Kostenvorschuss für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 750.00 wurde fristgerecht bezahlt (pag. 41 und 43). 9. Auf die form- und fristgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 sowie Art. 251 lit. a ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 10. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).