3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte Folgendes (pag. 33 ff.): 1. die aufschiebende Wirkung d.h. den Aufschub der Vollstreckung in vorerwähntem Konkursverfahren sowie hernach 2. die Aufhebung resp. Einstellung der Konkurseröffnung resp. des Konkurses auf Grund der glaubhaft gemachten Zahlungsfähigkeit. 4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen (pag. 43 ff.).