Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18. Oktober 2016 (CIV 16 5552) Regeste: - Die Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist als «Hinterlegung als Erfüllung» zu verstehen. Verzugszinsen sind demnach bis zum Datum der Hinterlegung des Forderungsbetrags geschuldet (E. 13). Erwägungen: I.