10. Für das oberinstanzliche Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 11. Zu eröffnen: - der Ehefrau - dem Ehemann, v.d. seine Anwältin - der Vorinstanz 12 Bern, 30. Januar 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: