8. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Ehefrau zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘125.00, und dem Ehemann zu einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, auferlegt. Die von der Ehefrau zu tragenden Kosten gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Sie ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dem Ehemann wird für die von ihm zu tragenden Kosten noch separat Rechnung gestellt werden. 9. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung gesprochen.