1. Es wird festgestellt, dass die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3–4 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und durch die Ziffern 3 und 4 hiernach ersetzt. 3. Bezüglich der Ziffern 2 und 4 (je vollumfänglich) sowie der Ziffer 1 (hinsichtlich der Steuerperioden 2012 und 2013) des Auskunftsgesuchs vom 1. Juni 2016 (Eingabe «Antrag Darlehn») wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.