36. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 44 Bst. g des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], nicht schätzbarer Streitwert [vgl. E. 14 oben]), werden der Ehefrau zu drei Vierteln und dem Ehemann zu einem Viertel zur Bezahlung auferlegt. Seitens der Ehefrau bleibt das Recht auf uR vorbehalten. 37. Mangels entsprechender Anträge ist für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 38. Für das oberinstanzliche uR-Gesuch der Ehefrau werden keine Gerichtskosten erhoben. 11 Die Kammer entscheidet: