34. Die erstinstanzliche Kostenregelung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird bestätigt. 35. Hat – wie hier – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Ehefrau un- 10 terliegt im Umfang von ca. drei Vierteln. Entsprechend werden die Prozesskosten im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln verlegt.