Der Ehemann wird das Resultat seiner Nachforschungen – wie angeboten – noch zu belegen haben. Dies kann entweder durch die Vorlage der Kontoauszüge oder durch den Nachweis, dass die Bank trotz Recherchen kein Konto des Ehemannes mehr ausfindig machen konnte, erfolgen. Die Unterlagen zum Konto bei der D.________ Ltd (Bank) sind vom Ehemann also noch nachzureichen. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen.