Konkrete Bewegungsdetails oder Saldostände seien nicht verlangt worden und könnten auch bei wohlgesonnener Auslegung nicht in das gestellte Rechtsbegehren interpretiert werden. Dies gelte umso mehr, als eine Relevanz für den Ausgang des Ehescheidungsverfahrens voraussichtlich nicht vorliege. Sofern die Angaben des Ehemannes zu den zeitlichen Verhältnissen der Kontobeziehung zutreffen würden – letzter Kontakt bzw. letzte Kontobewegung vor ca. 15 Jahren –, sei grundsätzlich von einem vorehelich eröffneten Eigengutskonto auszugehen. 27.4 Die Ehefrau macht in der Berufung (sinngemäss) geltend, auf den Kontostand komme es nicht an.