Eine Verstärkung der Auskunftspflicht durch eine Strafandrohung rechtfertigt sich nicht, weil nicht sicher ist, dass der Ehemann einen «Eigentumsnachweis» an einer Liegenschaft in Ghana vorlegen könnte. Das Nichtbestehen von Tatsachen lässt sich nämlich schlecht beweisen. Bezüglich der Offenlegung von Grundbesitz in Ghana wird die Berufung also abgewiesen. Für den Fall, dass sich die Auskunft des Ehemannes als ungenügend erweisen sollte, hat eine entsprechende Würdigung im Beweisverfahren zu erfolgen.