8 Beweiswürdigung obliegt dem Richter im Scheidungsverfahren (vgl. E. 24.3 oben). Dieser hat in seiner Vernehmlassung bereits darauf hingewiesen, dass der Ehemann dort insbesondere mit den offensichtlichen Widersprüchen zwischen dem E- Mail und seiner Stellungnahme zum Auskunftsgesuch zu konfrontieren sein wird (pag. 153). Eine Verstärkung der Auskunftspflicht durch eine Strafandrohung rechtfertigt sich nicht, weil nicht sicher ist, dass der Ehemann einen «Eigentumsnachweis» an einer Liegenschaft in Ghana vorlegen könnte.