Mit einem Auskunftsbegehren kann nicht mehr erreicht werden, als die entsprechende Antwort des auskunftsverpflichteten Ehegatten zur Kenntnis zu nehmen. Die Würdigung der Auskünfte und der eingereichten Belege hat anschliessend im Rahmen der Beweiswürdigung des Hauptverfahrens zu erfolgen (vgl. E. 24.3 oben).