Gläubigerin der gesamten Darlehenssumme. Nach der Trennung habe er die monatlichen Darlehenszinsen nicht mehr bezahlen können, weshalb für den Restbetrag des Darlehens die Betreibung eingeleitet worden sei (vgl. Gesuchsantwortbeilage [GAB] 1). Zudem hätten er und seine Ehefrau im Jahr 2009 ein Darlehen über CHF 10‘000.00 bei der Mutter der Ehefrau aufgenommen. Mit diesem Geld hätte die Publikation eines Buches der Ehefrau finanziert werden sollen. Dem Verlag in Deutschland sei ein Betrag von EUR 20‘000.00 überwiesen worden.