O., S. 19). 24.3 Wenn der auskunftsverpflichtete Ehegatte die Auskünfte trotz entsprechender gerichtlicher Verpflichtung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB verweigert, ist das nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Ungunsten des auskunftsverpflichteten Ehegatten zu würdigen. Die Verweigerung von Auskünften kann zur Folge haben, «dass das Gericht die Überzeugung gewinnt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch beziehungsweise dass es den Angaben des andern Ehegatten glaubt» (BGE 118 II 27 E. 3a S. 29).