verbinden. Diese Androhung ist nicht zwingend, ist aber insbesondere dann angezeigt, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte die beantragten Auskünfte erteilen kann. Auch wenn sich die Vermögenswerte, über welche Auskünfte verlangt werden, im Ausland befinden, macht sich der auskunftsverpflichtete Ehegatte strafbar, wenn er einer mit Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB versehenen gerichtlichen Verfügung zur Erteilung dieser Auskünfte nicht nachkommt (KOKOTEK, a.a.O., S. 19).