6 ren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden einzureichen (Abs. 2). 24.2 Das Gericht kann die Verpflichtung zur Erteilung bestimmter Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verbinden.