22. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob der Ehemann die Auskünfte vollständig erteilt habe. Die Würdigung der effektiv eingereichten Auskünfte – so namentlich bezüglich Vollständigkeit und den zu ziehenden Schlüssen – habe im Rahmen der Beweiswürdigung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Dort werde der Ehemann insbesondere mit den offensichtlichen Widersprüchen zwischen dem von der Ehefrau zitierten E-Mail und seiner Stellungnahme im Auskunftsgesuch zu konfrontieren sein. IV. Materielles