19. Mit Berufung kann sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 272 ZPO stellt das Gericht bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). III. Sachverhalt, oberinstanzliche Vorbringen der Ehefrau und Stellungnahme der Vorinstanz