4 16. Das Obergericht ist als befasstes Gericht ebenfalls zuständig für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (ZK 16 556). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indessen nicht und ist aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll.