Im Auskunftsgesuch der Ehefrau ist von Darlehen und Investitionen in der Höhe von CHF 45‘000.00 die Rede (pag. 11). Einerseits ist es möglich, dass sich die entsprechenden Transaktionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegenseitig «neutralisieren» (Stellungnahme der Vorinstanz, pag. 151). Andererseits könnte es auch sein, dass die Geschäfte erfolgreich waren und der Ehefrau daraus ein Anteil – in unbekannter, aber massgebender Höhe – zusteht. Die Beschwerdeführerin geht offensichtlich von Letzterem aus. Ob dies zutrifft, ist – wie erwähnt (E. 13 oben) – nicht im Auskunftsverfahren zu beurteilen.