Der noch strittige Teil des Auskunftsgesuchs der Ehefrau bezieht sich auf das Güterrecht. Ob ein güterrechtlicher Anspruch besteht, ist im Rahmen des Auskunftsbegehrens nicht zu beurteilen (ROLAND KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, Rz. 77). Es genügt, dass die Tatsachen und Umstände, über welche Auskunft verlangt wird, für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (vgl. BGE 132 III 291 E. 4.2 S. 301). Dies ist hier der Fall.