6. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Berufung (pag. 133 ff.). Sie beantragte sinngemäss, die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei insofern aufzuheben, als das Verfahren bezüglich der vom Ehemann aufgenommenen Darlehen nicht gegenstandslos geworden sei. Dieser habe vielmehr sämtliche während der Ehe aufgenommenen Darlehensverträge offenzulegen. Gegebenenfalls seien Auskünfte bei den betreffenden Kreditanstalten zu verlangen (Ziffer 4 der Anträge). Weiter habe er sein Haus in Ghana offenzulegen (vgl. Ziffer 3 der Anträge).