5. Am 25. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz Folgendes: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mit seiner Stellungnahme vom 01.07.2016 u.a. folgende Unterlagen eingereicht bzw. folgende Auskünfte erteilt hat: a) Steuerklärungen 2012 und 2013; 2 b) den Verwendungszweck der während der Ehezeit durch den Gesuchsgegner aufgenommenen Darlehen; c) dass der Gesuchsgegner über keine Liegenschaften in Ghana oder anderswo verfüge;