3. Die Vorinstanz nahm diese Eingaben als selbständiges Auskunftsgesuch gemäss Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entgegen und behandelte sie in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während hängigem Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. d der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; CIV 16 3068). 4. Der Ehemann legte am 1. Juli 2016 diverse Unterlagen vor. Er beantragte, es sei festzustellen, dass dem Begehren um Auskunftserteilung damit entsprochen worden sei. Darüber hinausgehende Anträge der Ehefrau seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 99 ff.).