Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 16 555 Berufung Telefon +41 31 635 48 02 ZK 16 556 Gesuch uR Berufungsklägerin Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin/Berufungsklägerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter Gegenstand Auskunftspflicht ZGB 170 Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Oktober 2016 (CIV 16 3068; ZK 16 555) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR) der Berufungskläge- rin vom 26. Oktober 2016 (ZK 16 556) Regeste: Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren gemäss Art. 276 ZPO Rechtsschutzinteresse, Streitwerterfordernis und Anforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsbegehrens (E. 13, 14 und 17). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem Jahr 2002 verheiratet und haben zusammen drei Kinder. Seit dem 24. Januar 2014 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) hängig. 2. Am 1. Juni 2016 stellte A.________ (nachfolgend: Ehefrau) diverse Anträge bei der Vorinstanz. Darunter befanden sich auch Begehren um Auskunftserteilung (pag. 9 ff. und 15 ff.). Die Ehefrau beantragte mit der Eingabe «Antrag Darlehn», B.________ (nachfolgend: Ehemann) habe alle während der Ehe (2002 bis heute) aufgenommenen Darlehen offenzulegen. Dafür solle er verpflichtet werden, die Steuererklärungen ab 2011 bis heute einzureichen (Ziffer 1 der Anträge). Weiter solle er darlegen, wofür er das geliehene Geld gebraucht habe (Ziffer 2 der Anträ- ge). Er solle auch sein Bankkonto in Ghana offenlegen (Ziffer 3 der Anträge). Schliesslich solle er die mit dem geliehenen Geld gekauften Liegenschaften in Ghana und ggfs. in anderen Ländern angeben (Ziffer 4 der Anträge). In einer sepa- raten Eingabe vom gleichen Tag («Antrag Alimente») beantragte die Ehefrau aus- serdem, der Ehemann habe sämtliche Einkünfte seit dem 1. August 2013 offenzu- legen. 3. Die Vorinstanz nahm diese Eingaben als selbständiges Auskunftsgesuch gemäss Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entgegen und be- handelte sie in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während hängigem Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. d der Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]; CIV 16 3068). 4. Der Ehemann legte am 1. Juli 2016 diverse Unterlagen vor. Er beantragte, es sei festzustellen, dass dem Begehren um Auskunftserteilung damit entsprochen wor- den sei. Darüber hinausgehende Anträge der Ehefrau seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 99 ff.). 5. Am 25. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz Folgendes: 1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mit seiner Stellungnahme vom 01.07.2016 u.a. folgende Unterlagen eingereicht bzw. folgende Auskünfte erteilt hat: a) Steuerklärungen 2012 und 2013; 2 b) den Verwendungszweck der während der Ehezeit durch den Gesuchsgegner aufgenomme- nen Darlehen; c) dass der Gesuchsgegner über keine Liegenschaften in Ghana oder anderswo verfüge; d) dass er bei der D.________ Ltd (Bank) über ein Bankkonto verfüge, welches kurz vor seiner Einreise in die Schweiz eröffnet wurde, er jedoch in den vergangenen 15 Jahren darüber keine Trankaktionen getätigt habe. 2. Im Umfange von Ziffer 1 hiervor wird das Verfahren als gegenstandlos abgeschrieben (dies be- trifft Ziffern 2, 3 und 4 [je vollumfänglich] sowie 1 [hinsichtlich der Steuerperioden 2012 und 2013] der Eingabe vom 01.06.2016 [Eingabe „Antrag Darlehn“]). 3. Der Gesuchsgegner wird angewiesen, dem Gericht zuhanden der Gegenpartei bis zum 18.11.2016 seine vollständigen Steuererklärungen 2014 und 2015 vorzulegen. 4. Soweit weitergehend werden die Anträge vom 01.06.2016 abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Parteien je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 6. Die Parteikosten werden zur Hauptsache geschlagen. 7. (Eröffnungsformel) 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Berufung (pag. 133 ff.). Sie beantragte sinngemäss, die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei insofern aufzuheben, als das Verfahren bezüglich der vom Ehe- mann aufgenommenen Darlehen nicht gegenstandslos geworden sei. Dieser habe vielmehr sämtliche während der Ehe aufgenommenen Darlehensverträge offenzu- legen. Gegebenenfalls seien Auskünfte bei den betreffenden Kreditanstalten zu verlangen (Ziffer 4 der Anträge). Weiter habe er sein Haus in Ghana offenzulegen (vgl. Ziffer 3 der Anträge). Schliesslich habe er die mit den Darlehen begünstigten Banken und die weiteren Transaktionen aufzuzeigen (Ziffer 5 der Anträge). 7. In die Berufung integriert war auch ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (abgekürzt: uR; ZK 16 556). 8. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (pag. 143 ff.) forderte die Instruktionsrichterin die Ehefrau auf, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung dem Gericht Bele- ge zu ihrem Einkommen und Existenzbedarf einzureichen. Ansonsten könne das uR-Gesuch nicht geprüft werden. 9. Mit Postaufgabe vom 4. November 2016 reichte die Ehefrau eine Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes E.________ ein, wonach sie sozialhilferechtlich unter- stützt werde. 10. Der Ehemann verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2016 auf eine Beru- fungsantwort (pag. 147). 11. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2016 (pag. 149 ff.) stellte die Vorinstanz den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 3 II. Formelles 12. Die Ehefrau hat ihre Berufung auf die Anfechtung der Ziffer 2 des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids beschränkt. Demnach ist festzuhalten, dass die Zif- fer 1 sowie die Ziffern 3–4 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind. 13. Ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB kann – wie im vorliegenden Fall – im vorsorglichen Massnahmeverfahren gemäss Art. 276 ZPO gestellt werden (ANNET- TE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 276 ZPO). Diese Möglichkeit steht parallel zum Beweisverfahren im Scheidungsverfahren zur Verfügung. Der noch strittige Teil des Auskunftsgesuchs der Ehefrau bezieht sich auf das Güterrecht. Ob ein güterrechtlicher Anspruch besteht, ist im Rahmen des Auskunftsbegehrens nicht zu beurteilen (ROLAND KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, Rz. 77). Es genügt, dass die Tatsachen und Umstände, über welche Auskunft verlangt wird, für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidre- levant sind (vgl. BGE 132 III 291 E. 4.2 S. 301). Dies ist hier der Fall. Das Schei- dungsverfahren befindet sich anscheinend in einem Stadium, in welchem das Be- weisverfahren noch nicht geschlossen ist (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz, pag. 151 ff.). 14. Beim Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB handelt es sich um eine Sache ver- mögensrechtlicher Natur. Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Präzise Angaben zum Streitwert sind bei Auskunftsbegehren schwierig (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Im Auskunftsgesuch der Ehefrau ist von Darlehen und Investitionen in der Höhe von CHF 45‘000.00 die Rede (pag. 11). Einerseits ist es möglich, dass sich die entsprechenden Transaktionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ge- genseitig «neutralisieren» (Stellungnahme der Vorinstanz, pag. 151). Andererseits könnte es auch sein, dass die Geschäfte erfolgreich waren und der Ehefrau daraus ein Anteil – in unbekannter, aber massgebender Höhe – zusteht. Die Beschwerde- führerin geht offensichtlich von Letzterem aus. Ob dies zutrifft, ist – wie erwähnt (E. 13 oben) – nicht im Auskunftsverfahren zu beurteilen. Die Eingabe kann also als Berufung entgegengenommen werden. 15. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheid- findung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4 16. Das Obergericht ist als befasstes Gericht ebenfalls zuständig für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (ZK 16 556). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indessen nicht und ist aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll. 17. Die Ehefrau stellt vor oberer Instanz neue Anträge bzw. präzisiert die im erstin- stanzlichen Gesuch gestellten Rechtsbegehren. Sie verlangte vor der Vorinstanz die Offenlegung sämtlicher Darlehen mittels Steuererklärungen ab 2011. Vor dem Obergericht beantragt sie jetzt die Offenlegung der Darlehensverträge durch – nötigenfalls – Nachverlangen «bei den betreffenden Kreditanstalten». Die Anforde- rungen an die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens dürfen nicht zu hoch ange- setzt werden. Es genügt deshalb beispielsweise ein Gesuch um vollständige Aus- kunft über das aktuelle Vermögen, ohne Angabe der Konten, welche auszuweisen sind (KOKOTEK, a.a.O., Rz. 114 f.). Vorliegend behauptet die Ehefrau sinngemäss, die Auskunft bezüglich der Darlehen sei nicht vollständig erteilt worden. Damit kann sie gehört werden. Beim Antrag auf Edition der Darlehensverträge bei den Kredit- anstalten handelt es sich dagegen um ein neues, über das ursprüngliche Gesuch hinausgehendes Begehren. Dafür fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 18. Im Übrigen kann auf die form- und fristgerechte Berufung eingetreten werden. 19. Mit Berufung kann sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 272 ZPO stellt das Gericht bei vor- sorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). III. Sachverhalt, oberinstanzliche Vorbringen der Ehefrau und Stellungnahme der Vorinstanz 20. Die Ehefrau geht davon aus, dass der Ehemann drei Darlehensverträge abge- schlossen hat, um damit in Grundstücke in Ghana zu investieren. 2007 habe er ein Darlehen von CHF 30‘000.00 aufgenommen, um das Haus eines Cousins in Kasoa nach dessen Tod im Besitz der Familie zu halten. Im gleichen Jahr habe er noch- mals einen Darlehensvertrag über CHF 10‘000.00 abgeschlossen, um das Dach des Hauses seines Vaters in F.________ zu decken. Schliesslich habe er im Jahr 2010 ein Darlehen von CHF 5‘000.00 aufgenommen, um damit in der Nähe von Takoradi Land am Meer zu kaufen. Weiter glaubt die Ehefrau, dass der Ehemann Geld von seinem Konto bei der G.________ AG (Bank) in H.________ (Ortschaft in der Schweiz) auf sein Konto bei der I.________ (Bank) in Ghana überwiesen habe. Deswegen verlangte die Ehefrau in ihrem erstinstanzlichen Auskunftsbegehren die Offenlegung aller Darlehen, die Angabe deren Verwendungszwecke, die Offenle- gung des Bankkontos des Ehemannes in Ghana und des Grundeigentums in Gha- na sowie ggf. in anderen Ländern (pag. 11 f.). 5 21. In der Berufung beharrt die Ehefrau auf der Offenlegung aller Darlehen. Sie ver- langt zudem die Angabe des Hauses in Ghana und der mit den Darlehen begüns- tigten Banken und der weiteren Transaktionen. Damit meint sie allenfalls wiederum die Offenlegung des Bankkontos in Ghana. Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz habe das von ihr am 22. Mai 2016 eingereichte E-Mail des Ehemannes vom 28. April 2011 nicht in ihre Urteilsfindung miteinbezogen. Aus diesem gehe unmissverständ- lich hervor, dass der Ehemann «mit dem Geld» ein Haus in Ghana gekauft habe. Was das Konto in Ghana betreffe, sei bewiesen, dass dieses zwecks Transaktio- nen nach Ghana eröffnet worden sei. Weiter führt die Ehefrau aus, es sei nicht si- chergestellt, dass alle Transaktionen ausschliesslich über dieses Konto stattgefun- den hätten. Jedoch lasse sich mit der Offenlegung der Darlehensverträge und der begünstigten Schweizer Bank plus eventueller weiterführender Transaktionen nach Ghana eindeutig der Verwendungszweck der Darlehen beweisen. 22. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob der Ehemann die Auskünfte vollständig erteilt habe. Die Würdigung der effektiv eingereichten Auskünfte – so namentlich bezüglich Vollständigkeit und den zu ziehenden Schlüssen – habe im Rahmen der Beweis- würdigung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Dort werde der Ehemann insbesonde- re mit den offensichtlichen Widersprüchen zwischen dem von der Ehefrau zitierten E-Mail und seiner Stellungnahme im Auskunftsgesuch zu konfrontieren sein. IV. Materielles 23. Vorbemerkung 23.1 Im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass Massnah- men nach Art. 276 ZPO (welcher aArt. 137 Abs. 2 ZGB ohne materielle Änderun- gen ersetzt [GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurz- kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 276 ZPO]) auf gerichtlichem Ermessen be- ruhen (MARCEL LEUENBERGER, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Anh. ZPO Art. 276). 23.2 Das Obergericht weicht nach ständiger Praxis in vorsorglichen Massnahmeverfah- ren nach aArt. 137 ZGB bzw. Art. 276 ZPO (welche nach einer raschen Klärung der Verhältnisse rufen und lediglich provisorischen Charakter aufweisen) nicht ohne Not von den Erkenntnissen des Vorrichters ab, zumal dieser die konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse besser kennt (sog. «Ohne-Not-Praxis»). Ein Eingrei- fen in oberer Instanz rechtfertigt sich nur dann, wenn die vom erstinstanzlichen Richter getroffene Lösung offensichtlich unsachlich oder unangemessen ist, na- mentlich wenn massgebliche Umstände überhaupt nicht berücksichtigt wurden (ZBJV 123/1987 S. 236 f.). 24. Konturen des Auskunftsrechts nach Art. 170 ZGB 24.1 Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Abs. 1). Auf sein Begeh- 6 ren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden einzureichen (Abs. 2). 24.2 Das Gericht kann die Verpflichtung zur Erteilung bestimmter Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verbinden. Diese Andro- hung ist nicht zwingend, ist aber insbesondere dann angezeigt, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte die beantragten Aus- künfte erteilen kann. Auch wenn sich die Vermögenswerte, über welche Auskünfte verlangt werden, im Ausland befinden, macht sich der auskunftsverpflichtete Ehe- gatte strafbar, wenn er einer mit Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB versehenen gerichtlichen Verfügung zur Erteilung dieser Auskünfte nicht nachkommt (KOKOTEK, a.a.O., S. 19). 24.3 Wenn der auskunftsverpflichtete Ehegatte die Auskünfte trotz entsprechender ge- richtlicher Verpflichtung nach Art. 170 Abs. 2 ZGB verweigert, ist das nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zu Ungunsten des auskunftsverpflichteten Ehegatten zu würdigen. Die Verweigerung von Auskünften kann zur Folge haben, «dass das Gericht die Überzeugung gewinnt, die Behauptungen des die Auskunft verweigern- den Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch beziehungsweise dass es den An- gaben des andern Ehegatten glaubt» (BGE 118 II 27 E. 3a S. 29). 25. Darlehen 25.1 In seiner Stellungnahme zum Gesuch vom 1. Juli 2016 gab der Ehemann bekannt, dass er nicht abstreite, während dem ehelichen Zusammenleben Darlehensverträ- ge mit verschiedenen Finanzinstituten abgeschlossen zu haben. Er sei nicht mehr im Besitz der jeweiligen Verträge, erinnere sich aber daran, zuerst bei der J.________ AG (Bank) CHF 30‘000.00 aufgenommen zu haben. Dieses Darlehen sei von der K.________ AG (Bank) übernommen und um CHF 10‘000.00 erhöht worden. Im Moment sei die L.________ AG (Bank) Gläubigerin der gesamten Dar- lehenssumme. Nach der Trennung habe er die monatlichen Darlehenszinsen nicht mehr bezahlen können, weshalb für den Restbetrag des Darlehens die Betreibung eingeleitet worden sei (vgl. Gesuchsantwortbeilage [GAB] 1). Zudem hätten er und seine Ehefrau im Jahr 2009 ein Darlehen über CHF 10‘000.00 bei der Mutter der Ehefrau aufgenommen. Mit diesem Geld hätte die Publikation eines Buches der Ehefrau finanziert werden sollen. Dem Verlag in Deutschland sei ein Betrag von EUR 20‘000.00 überwiesen worden. Nach der Leistung der verlangten Produkti- onsvergütung habe die Ehefrau den Verlagsvertrag zu einem ungünstigen Zeit- punkt gekündigt, was zu einem totalen Verlustgeschäft geführt habe. Aus diesem Fiasko solle er der Mutter der Ehefrau nun CHF 10‘000.00 schulden (GAB 6). Nach der Trennung habe er weitere Privatdarlehensverträge unterzeichnet. Diese Ver- träge habe er im Rahmen des Gesuchs vom 28. Januar 2013 um Abänderung des Eheschutzurteils (Verfahren CIV 13 572) dem Gericht eingereicht. Die Ehefrau ha- be deshalb Kenntnis von den Darlehensverträgen, welche nach der Trennung ab- geschlossen worden seien (pag. 103 ff.). 7 25.2 Die Ehefrau wiederholt vor oberer Instanz ihren Antrag, der Ehemann habe sämtli- che während der Ehe aufgenommenen Darlehen offenzulegen. Sie geht offensicht- lich davon aus, dass der Ehemann nicht alle Darlehen angegeben hat. 25.3 Der Ehemann hat zu den aufgenommenen Darlehen Stellung bezogen. Er gab an, dass er sich nur noch an einen Teil der Darlehen erinnern könne und dass er nicht mehr im Besitz aller Verträge sei. Da die Kredite längere Zeit zurückliegen, ist dies nachvollziehbar. Die Auskünfte des Ehemannes stimmen mit der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2013 überein (vgl. GAB 4, Formular 4 der Steuerer- klärung). In ihrer Berufung legt die Ehefrau nicht dar, wo sie Unterlassungen ver- mutet. Sie führt aus, der Ehemann habe einen Hauskauf in einem E-Mail zugege- ben. Diesbezüglich erklärt sie aber nicht, dass dieses Geschäft nicht mit den be- reits aktenkundigen Darlehen finanziert worden sei. Falls sie weitere Darlehen vermutet, so gibt sie dem jedenfalls nicht auf verständliche Weise Ausdruck. Des- halb kann die Berufung der Ehefrau nicht gutgeheissen werden, wenn sie noch- mals vollständige Auskunft über die Darlehen verlangt. Wenn sie der Meinung sein sollte, der Ehemann habe weitere Darlehen aufgenommen, so kann sie dies im Scheidungsverfahren einbringen. Dort wird der Richter die vorgebrachten Beweis- elemente würdigen. Mit einem Auskunftsbegehren kann nicht mehr erreicht wer- den, als die entsprechende Antwort des auskunftsverpflichteten Ehegatten zur Kenntnis zu nehmen. Die Würdigung der Auskünfte und der eingereichten Belege hat anschliessend im Rahmen der Beweiswürdigung des Hauptverfahrens zu erfol- gen (vgl. E. 24.3 oben). 26. Grundbesitz in Ghana 26.1 Die Ehefrau wiederholt sodann sinngemäss die Forderung nach dem Nachweis von Grundeigentum in Ghana. Sie hält die vom Ehemann gegebene Antwort, er halte kein Eigentum im Ausland, für falsch. Dafür beruft sie sich auf ein E-Mail des Ehe- mannes aus dem Jahr 2011. 26.2 Der Ehemann führte in seiner Stellungnahme zum Gesuch aus, dass er mit den genannten Mitteln die Kinder seines Cousins in Ghana unterstützt habe. Diese hät- ten sich damals in einer Notsituation befunden. Es treffe nicht zu, dass er mit einem Teil der Darlehenssumme ein Haus für die gemeinsamen Kinder gekauft habe oder ein solches habe erbauen lassen. Er besitze in Ghana weder Grundstücke noch andere Vermögenswerte. Die nach der Trennung aufgenommenen Privatdarlehen habe er für die Hinterlegung der Mietzinskaution, den Kauf von Hausrat und die Bezahlung der Erstsemestergebühren für das Masterstudium eingesetzt. 26.3 Die Ehefrau setzt dieser Auskunft ein E-Mail des Ehemannes vom 28. April 2011 entgegen. Dort schrieb dieser: «Yes, I took money to pay for the house, and to help my family in Ghana. And I am proud I did.» (Gesuchsbeilage [GB] 19). Sie schliesst daraus, dass der Ehemann ein Haus gekauft habe. Man kann daraus aber auch ableiten, dass die Ausführungen der Ehefrau in ihrem Gesuch zutreffen. Dort be- hauptete sie nämlich, dass das Geld zum Erhalt des Hauses des verstorbenen Cousins beigetragen habe (pag. 11). Diesfalls hätte der Ehemann fremde Mittel in fremdes Eigentum investiert. Wie dem auch sei: Im vorliegenden Verfahren darf die Auslegung der entsprechenden E-Mail-Passage nicht vorgenommen werden. Die 8 Beweiswürdigung obliegt dem Richter im Scheidungsverfahren (vgl. E. 24.3 oben). Dieser hat in seiner Vernehmlassung bereits darauf hingewiesen, dass der Ehe- mann dort insbesondere mit den offensichtlichen Widersprüchen zwischen dem E- Mail und seiner Stellungnahme zum Auskunftsgesuch zu konfrontieren sein wird (pag. 153). Eine Verstärkung der Auskunftspflicht durch eine Strafandrohung recht- fertigt sich nicht, weil nicht sicher ist, dass der Ehemann einen «Eigentumsnach- weis» an einer Liegenschaft in Ghana vorlegen könnte. Das Nichtbestehen von Tatsachen lässt sich nämlich schlecht beweisen. Bezüglich der Offenlegung von Grundbesitz in Ghana wird die Berufung also abgewiesen. Für den Fall, dass sich die Auskunft des Ehemannes als ungenügend erweisen sollte, hat eine entspre- chende Würdigung im Beweisverfahren zu erfolgen. 27. Bankbelege 27.1 Schliesslich verlangt die Ehefrau die Offenlegung «der mit den Darlehen begünstig- ten Banken und der weiteren Transaktionen». Soweit sich dieser Antrag auf das ghanaische Bankkonto bezieht, kann er in zweiter Instanz überprüft werden, da ihn die Ehefrau bereits vor erster Instanz gestellt hat. Im Übrigen kann auf das Rechts- begehren nicht eingetreten werden, weil ein Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. E. 17 oben). 27.2 Die Unterlagen zu seinem Konto bei der D.________ Ltd (Bank) in Ghana legte der Ehemann nicht vor, weil sich die Suche danach als schwierig erwies. Er bot der Vorinstanz das Nachreichen der Kontoangaben an. Zudem teilte er mit, dass seit 15 Jahren über dieses Konto keine Transaktionen mehr abgewickelt worden seien (pag. 107). GAB 7/7a kann entnommen werden, dass sich der Ehemann am 30. Juni 2016 per E-Mail bei M.________ (E-Mail-Adresse der Bank) nach dem Status und dem Saldo seines Bankkontos erkundigt hat. Er schrieb der Bank, dass seine erste Anfrage, welche er vor einigen Tagen abgeschickt habe, nicht beant- wortet worden sei. Nun benötige er dringend eine Antwort. Weiter gab er an, dass er die Kontonummer vergessen habe. Ob der Ehemann eine Antwort erhalten hat, ist nicht dokumentiert. 27.3 Die Vorinstanz erwog, die Kommunikation mit der ghanaischen Bank gestalte sich offensichtlich schwierig. Eine entsprechende Anweisung des Ehemanns sei daher kaum erfolgsversprechend. Dazu dürften sich auf dem Konto (mutmasslich besten- falls) geringfügige Mittel befinden. Konkrete Bewegungsdetails oder Saldostände seien nicht verlangt worden und könnten auch bei wohlgesonnener Auslegung nicht in das gestellte Rechtsbegehren interpretiert werden. Dies gelte umso mehr, als eine Relevanz für den Ausgang des Ehescheidungsverfahrens voraussichtlich nicht vorliege. Sofern die Angaben des Ehemannes zu den zeitlichen Verhältnissen der Kontobeziehung zutreffen würden – letzter Kontakt bzw. letzte Kontobewegung vor ca. 15 Jahren –, sei grundsätzlich von einem vorehelich eröffneten Eigenguts- konto auszugehen. 27.4 Die Ehefrau macht in der Berufung (sinngemäss) geltend, auf den Kontostand komme es nicht an. Das Konto habe nämlich als Transferkonto gedient. Die Konto- belege würden den Nachweis der Weiterleitung der geliehenen Mittel nach Ghana und an den dortigen Destinatär erbringen. 9 27.5 Die Ehefrau hatte in ihrem Auskunftsgesuch die Offenlegung des Bankkontos des Ehemannes in Ghana verlangt. Aufgrund praktischer Schwierigkeiten ist der Ehe- mann ihrem Ansuchen nicht nachgekommen, hat aber ein Nachreichen angeboten. Zwei Anfragen per E-Mail genügten offensichtlich nicht, um Auskünfte von der Bank zu erhalten. Sie sind aber auch nicht ausreichend, um den Misserfolg der Bemühungen zu dokumentieren. Der Ehemann wird das Resultat seiner Nachfor- schungen – wie angeboten – noch zu belegen haben. Dies kann entweder durch die Vorlage der Kontoauszüge oder durch den Nachweis, dass die Bank trotz Re- cherchen kein Konto des Ehemannes mehr ausfindig machen konnte, erfolgen. Die Unterlagen zum Konto bei der D.________ Ltd (Bank) sind vom Ehemann also noch nachzureichen. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen. 28. Fazit Der Ehemann ist anzuweisen, der Vorinstanz zuhanden der Ehefrau bis zum 31. März 2017 Angaben und Belege zu seinem Konto bei der D.________ Ltd (Bank) in Ghana vorzulegen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. V. uR-Gesuch der Ehefrau 29. Die Ehefrau ersucht für das oberinstanzliche Verfahren um uR (ZK 16 556). 30. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 31. Die Ehefrau wird durch den Regionalen Sozialdienst E.________ unterstützt (nachgereichte Beilagen zum uR-Gesuch). Als Sozialhilfeempfängerin ist sie ohne Weiteres als bedürftig zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 6.3). Die formelle Voraussetzung gemäss Art. 117 Bst. a ZPO ist damit gegeben. 32. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch das Erfordernis der Nichtaussichts- losigkeit bei der Ehefrau erfüllt (Art. 117 Bst. b ZPO). 33. Somit ist das uR-Gesuch der Ehefrau für das Berufungsverfahren gutzuheissen VI. 34. Die erstinstanzliche Kostenregelung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird bestätigt. 35. Hat – wie hier – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Ehefrau un- 10 terliegt im Umfang von ca. drei Vierteln. Entsprechend werden die Prozesskosten im Verhältnis von einem Viertel zu drei Vierteln verlegt. 36. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 44 Bst. g des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], nicht schätzbarer Streitwert [vgl. E. 14 oben]), werden der Ehefrau zu drei Vierteln und dem Ehemann zu einem Viertel zur Bezahlung auferlegt. Seitens der Ehefrau bleibt das Recht auf uR vor- behalten. 37. Mangels entsprechender Anträge ist für das oberinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen. 38. Für das oberinstanzliche uR-Gesuch der Ehefrau werden keine Gerichtskosten erhoben. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3–4 des angefochtenen Ent- scheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids aufgehoben und durch die Ziffern 3 und 4 hiernach ersetzt. 3. Bezüglich der Ziffern 2 und 4 (je vollumfänglich) sowie der Ziffer 1 (hinsichtlich der Steuerperioden 2012 und 2013) des Auskunftsgesuchs vom 1. Juni 2016 (Eingabe «Antrag Darlehn») wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Der Ehemann wird angewiesen, dem Regionalgericht Bern-Mittelland zuhanden der Ehefrau bis zum 31. März 2017 Angaben und Belege zu seinem Konto bei der D.________ Ltd (Bank) in Ghana vorzulegen. 5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. 7. Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. 8. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Ehefrau zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘125.00, und dem Ehemann zu einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, auferlegt. Die von der Ehefrau zu tragenden Kosten gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Sie ist zur Nachzahlung verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dem Ehemann wird für die von ihm zu tragenden Kosten noch separat Rechnung gestellt werden. 9. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung gesprochen. 10. Für das oberinstanzliche Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 11. Zu eröffnen: - der Ehefrau - dem Ehemann, v.d. seine Anwältin - der Vorinstanz 12 Bern, 30. Januar 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 13