9. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (ZK 16 543 und ZK 16 573). 10. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin - dem Gesuchsgegner (unter Beilage eines Doppels der Stellungnahme vom 15. November 2016; mit Beilage) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne - der Beiständin L.________ Bern, 17. November 2016 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Instruktionsrichter: Oberrichter Bähler