5. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens ZK 16 542, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (demnach je CHF 300.00), gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind für ihren Anteil zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens.