13 Der Instruktionsrichter entscheidet: 1. Vom Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 15. November 2016 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchsgegners wird Kenntnis genommen. Ein Doppel der Stellungnahme (mit Beilage) wird dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffern 3 und 6 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2016 (CIV 15 2096) wird abgewiesen.