11 waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie werden beiden Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 300.00 pro Partei, zur Bezahlung auferlegt, unter Vorbehalt des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Die Parteien haben die ihnen auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.