26. Da sowohl das Begehren der Gesuchstellerin (Aufschub der Vollstreckbarkeit) als auch dasjenige des Gesuchsgegners (Abweisung des Gesuchs) nicht von vornherein aussichtslos waren und der Entscheid massgeblich im Ermessen des Gerichts liegt, rechtfertigt es sich vorliegend, den Parteien die Kosten des Gesuchsverfahrens zu gleichen Teilen aufzuerlegen und die für das oberinstanzliche Verfahren angefallenen Parteikosten wettzuschlagen. 27. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Gesuchsverfahrens werden in analoger Anwendung von Art. 40 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Ver-