25. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (sog. Unterliegerprinzip). In familienrechtlichen Verfahren ‒wie dem vorliegenden ‒ kann das Gericht aber von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Ausübung dieses Ermessens werden die Verfahrenskosten praxisgemäss dann hälftig auf die Parteien verteilt, wenn ein materieller Entscheid betreffend die Kinderbelange ergeht, bei dem das Ermessen des Gerichts eine ausschlaggebende Rolle spielt und keine Partei offensichtlich aussichtslose Begehren stellte.