23. Die Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt erscheint bei beiden Parteien zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich. Die Frage betreffend die Obhut über ihre gemeinsamen Kinder ist für beide Parteien von grosser Bedeutung und weist rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten auf, denen die Parteien alleine nicht gewachsen wären. 24. Nach dem Gesagten sind beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, unter Beiordnung der von ihnen mandatierten Rechtsbeiständinnen. VI.