22. Das von der Gesuchstellerin vor oberer Instanz gestellte Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit kann ‒ namentlich mit Blick auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 III 565 ‒ nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Gleiches gilt für das Begehren des Gesuchsgegners auf Abweisung des Gesuchs, welchem im Ergebnis gefolgt wird. Die materielle Voraussetzung (Nichtaussichtslosigkeit) zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit bei beiden Parteien erfüllt.