10 und die darin dargelegten Lebensumstände der Parteien sowie mit Blick auf die ihm vorinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege muss aber davon ausgegangen werden, dass er weder über das Existenzminimum übersteigende Einkünfte noch über Vermögen verfügt, die ihm die Bezahlung der Prozesskosten ermöglichten. Beide Parteien sind mithin als bedürftig im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO zu betrachten.