18. Nach dem Gesagten erscheint eine allfällige Berufung zum jetzigen frühen Zeitpunkt, d.h. nach vorläufiger Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel und ohne Kenntnis der Entscheidbegründung der Vorinstanz, als kaum erfolgversprechend. Da zudem nicht davon auszugehen ist, dass im Falle der Vollstreckung des vorsorglichen Massnahmenentscheids das Wohl der Kinder in relevanter Weise beeinträchtigt würde, ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen. V. 19. Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (ZK 16 543 und 16 573).