Insbesondere ist aufgrund der Schilderungen im Gutachten (GB 9) und den Kompetenzberichten (GB 21 und 22) mehr als fraglich, ob sie ausserhalb des geschützten Rahmens in naher Zukunft in der Lage sein wird, alle vier Kinder alleine zu betreuen und zu erziehen (verworfene Variante 2 des Gutachtens [GB 9], S. 23 f.). Es ist davon auszugehen, dass die geschützte Situation der Gesuchstellerin keine Dauerlösung darstellt und sich ernsthafte Schwierigkeiten ergäben, müsste sie sich bei deren Wegfall plötzlich alleine um alle vier Kinder kümmern (vgl. Antwort auf Ergänzungsfrage 7 [GB 10], S. 4;