5 und 6 des angefochtenen Entscheids [GB2]). 17.4 Der Entscheid der Vorinstanz beruht ‒ soweit erkennbar ‒ primär auf dem von den Parteien beantragten ausführlichen Gutachten (inkl. Beantwortung der Ergänzungsfragen) sowie auf den kurz vor dem Entscheid durchgeführten Anhörungen der älteren Kinder. Zwar liegt die Entscheidbegründung der Vorinstanz noch nicht vor. Die vorliegenden Akten enthalten jedoch die massgeblichen Elemente, welche offenbar die Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids bildeten (Gutachten [GB 9], Antworten auf Ergänzungsfragen [GB 10], Protokolle der Anhörung der beiden älteren Kinder [GB11]).