Bei einem Wohnsitz- und Obhutswechsel zum Gesuchsgegner fänden sich die beiden älteren Kinder somit nicht in einer völlig neuen, ihnen unbekannten Umgebung wieder, sondern dort, wo sie bereits den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben, zur Schule gingen und Freunde haben. Sie kämen mithin in ein gewohntes Umfeld mit ihnen vertrauten Bezugspersonen zurück.