Von einer Hauptbezugsperson im eigentlichen Sinn, die sich selbständig und hauptsächlich um die Kinder kümmert, kann unter diesen geschützten Bedingungen mit enger Begleitung und Betreuung aber nach wie vor kaum die Rede sein. Die in Ziffer 16.2 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann folglich nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. 17.3 Die beiden älteren Kinder lebten vor der Trennung mehrere Jahre in P.___