gemäss Vereinbarung vom 20. August 2015 (vgl. zur Chronologie: Gutachten [GB 9], S. 3). 17.2 Vor dem Hintergrund der obgenannten Betreuungssituation während der Zeit des Zusammenlebens und der wenig stabilen Verhältnisse nach der Trennung 2015 (mit vielen Aufenthalts- und Betreuungswechseln) kann nicht gesagt werden, die Gesuchstellerin habe sich vor Einleitung des Massnahmenverfahrens hauptsächlich um die Kinder gekümmert und sei deren Hauptbezugsperson gewesen. Erst nach Einleitung des Massnahmenverfahrens bzw. mit Einzug in die N.________